VerpackG - Das neue Verpackungsgesetz für Deutschland

VerpackG2 – In 3 Schritten zur Umsetzung

VerpackG, das deutsche Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Unternehmen kommen nun in Zugzwang und müssen sich mit der Verwendung und Weiterverwertung ihrer Produktverpackungen auseinandersetzen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verpackungsaufwand zu ermitteln und zu registrieren, um in weiterer Folge dafür Sorge zu tragen, dass dieser zurückgeführt oder nachhaltig entsorgt wird.

3 Schritte was nun konkret zu tun ist

Nachfolgend haben wir in 3 Schritten zusammengefasst, was Unternehmen nun tun müssen, um die Verpackungsrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Umfassend über VerpackG informieren können sich Unternehmen auch auf www.verpackungsgesetz.com.

 

1. Schritt: Ermittlung der eigenen Zuständigkeiten und Verpflichtungen

  • Eigene Lieferanten überprüfen

Für Verpackungsmaterialien, die von dritten Lieferanten (deutsch und ausländisch) bezogen werden, ist zu ermitteln, wer der Erst-Inverkehrbringer als Hersteller ist. Systembeteiligungs-pflichtige Verpackungen, die nicht registriert sind, dürfen nicht weitervertrieben werden. Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen besteht meist eine Verpflichtung zur Rücknahme.

Info: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. (Siehe https://www.verpackungsregister.org/)

Besonders zu beachten ist: Händler dürfen keine Produkte mit unregistrierten system-beteiligungspflichtigen Verpackungen weitervertreiben. Sie können aber selbst die Herstellerpflichten übernehmen (Registrierung und Systembeteiligung) um die Waren vertreiben zu können.

Um Verpackungen zu überprüfen, die zusammen mit Produkten von Dritten eingekauft werden, kann man entweder das Verpackungsregister prüfen oder die Lieferanten befragen.

  • Verpflichtungen des Unternehmens als Hersteller prüfen

Unternehmen gelten immer dann als Hersteller, wenn Sie die Verpackungsmaterialien in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Das umfasst die eigene Produktion von Waren, aber auch den Import, die Veranlassung von Auftragsfertigungen oder den Weitervertrieb mit geänderten Verpackungen.

 

2. Schritt: Identifikation der Verpackungen

Nachdem die Verpflichtungen als Hersteller ermittelt wurden, gilt es zu prüfen, welche Art von Verpackung verwendet wird. Die Identifizierung kann anhand folgender Punkte vorgenommen werden:

  • Verpackungstypen & Systembeteiligungspflicht
  • Verpackungsmaterialien
  • Marken auf dem Produkt oder der Verpackung
  • Mengen je Verpackungstyp und -materialart (je Kalenderjahr)


Laut § 3 Abs. 1 VerpackG wird eine Verpackung wie folgt definiert:
„Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.“

Systembeteiligungspflicht der Verpackungen muss ermittelt werden
Die Unterscheidung der Verpackungstypen erfolgt anhand ihrer Systembeteiligungspflicht (B2C oder B2B). Serviceverpackungen sind z.B. immer systembeteiligungspflichtig (B2C), während Transportverpackungen grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig sind (B2B). Die Rücknahme und Entsorgung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen vom Hersteller bundesweit über den Anschluss an ein (Duales) System sichergestellt werden.  Er darf dies nicht selbst durchführen.

Bei der Kategorisierung der Verpackungen hilft das Verpackungsgesetz selbst weiter, aber vor allem auch der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.

 

3. Schritt: Umsetzung der Verpflichtungen in der Praxis

Nachdem die Pflichten ermittelt und die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet wurden, gilt es tätig zu werden und folgende Punkte umzusetzen:

  • Registrierung der Verpackungen beim Verpackungsregister
  • Sicherstellung der Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen durch Anschluss an ein duales System
  • Meldung von Planmengen an das Verpackungsregister und an das duale System
  • Regelmäßige Meldung von in Verkehr gebrachten Mengen an das Verpackungsregister und an das duale System
  • Werden die jährlichen Mengengrenzen überschritten, muss eine Vollständigkeits-erklärung für das jeweilige Vorjahr beim Verpackungsregister abgegeben werden
  • Einhaltung von bestimmten Verwertungsquoten
  • Berücksichtigung von bestimmten Stoffbeschränkungen

 

Achtung: Unternehmen sollten sich im Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über die Fristen informieren, die es einzuhalten gilt! 

 

Jede Menge weitere Tipps & Tricks die helfen, VerpackG korrekt umzusetzen finden Sie hier: https://www.verpackungsgesetz.com/themen/howto-verpackungsgesetz/

Zudem besteht für alle Unternehmen immer die Möglichkeit, direkt um Hilfe bei der Umsetzung des Gesetzes zu bitten: hilfe@verpackungsgesetz.com

 

 

 

Quellen:
Vgl. Das Verpackungsgesetz. abgerufen am 06.08.2021
URL: https://www.verpackungsgesetz.com/