VerpackG - Das neue Verpackungsgesetz für Deutschland

VerpackG2 – Das neue Verpackungsgesetz für Deutschland

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung zur europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/E.G. Sie regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.

VerpackG2 trat mit Juli 2021 in Kraft

Das neue Gesetz löste 2019 die bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und wurde 2021 novelliert. Es enthält seitdem zwei EU-Richtlinien: die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie. Seit dem 3. Juli 2021 gilt das VerpackG2 nur in der Bundesrepublik Deutschland, denn jedes Land der EU hat seine eigene Gesetzgebung.

Um welche Verpackungen geht es konkret?

Alle Verpackungen die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sind vom Verpackungsgesetz betroffen. Unter die verschiedenen Arten der Verpackungstypen fallen hier Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen. Weiter unterschieden werden die Verpackungen je nachdem, wo sie typischerweise gebraucht werden. Dabei wird zwischen Gebrauch beim privaten Endverbraucher (B2C) oder gewerblicher Verwendung der Verpackungen (B2B) unterschieden. Getränkeverpackungen nehmen eine besondere Rolle ein. Zusätzlich spielt das Material der Verpackung eine große Rolle: Papier & Karton, Kunststoff, Glas, Eisenmetall, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe. Finanzielle Anreizsysteme sollen die besonders ökologische Gestaltung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (B2C) fördern.

Wer ist für die Verpackungen verantwortlich?

Die Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen, wie Hersteller, Händler und Importeure, müssen eine flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle sicherstellen. Dazu ist es erforderlich, dass sie sich einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Ab Juli 2022 gilt diese Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Haben Hersteller keine Niederlassung in Deutschland, können sie einen Bevollmächtigten beauftragen.
Bei B2B Verpackungen gilt folgendes: Erstinverkehrbringer und Händler (Folgevertreiber) müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und für eine ordentliche Verwertung sorgen. Dabei eingeschlossen sind nun auch Mehrwegverpackungen. Die Endverbraucher müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.

Welche Verpflichtungen gehen mit dem Gesetz einher?

  • Registrierungspflicht: Importeure und Hersteller von Verpackungen müssen sich bei der Stiftung ZSVR registrieren bevor sie diese in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Zusätzlich müssen sie sich zur Sammlung und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen B2C Verpackungen einem (Dualen) System anschließen. Die Verpackungsmengen müssen sowohl ans Verpackungsregister als auch ans System gemeldet werden.
  • Sicherstellung der Rücknahme und Verwertung des Verpackungsabfalls: Dies gilt für die Hersteller und Folgevertreiber von B2B-Verpackungen.
  • Kostenübernahme: Die Verantwortlichen müssen die Rücknahme und Verwertung derjenigen Verpackungsabfälle finanzieren, für die sie gesetzlich zuständig sind. Dazu fallen für B2C Verpackungen Lizenzkosten an, die auf Basis von Gewicht und Material erhoben werden.

 

Quellen:
Vgl. Das Verpackungsgesetz. abgerufen am 06.08.2021
URL: https://www.verpackungsgesetz.com/