KHT — AGB
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der KHT GmbH (Stand 01.Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen er-folgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1.3 Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeich-nungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.4 Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüf-stellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Ver-trag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweiligen neuesten Fassung.
Zu den vereinbarten Preisen kommt die fällig werdende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird daher neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung unserer Lieferung oder Leistung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatz-steuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.
Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
2.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bar ohne Abzug bei uns eingehen.
2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
2.6. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.7 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen die KHT GmbH, oder diejenigen inländischen Gesellschaften hat, an denen die KHT GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Auf Wunsch werden wir dem Besteller die von dieser Klausel erfassten Konzernge-sellschaften im Einzelnen bekanntgeben.
2.8 Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Trans-ferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers.
3.Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung geson-dert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.
4. Termine, Erfüllungshindernisse
4.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klar-stellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Einganges einer etwa
vereinbarten Anzahlung, sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die Besteller-seits rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen, insbeson-dere der Bereitstellung von uns für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser, Telefon und erforderlichem Hilfspersonal.
4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versanbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
4.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zu-lieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, Innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausge-schoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behin-derung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn die Abnahme wegen der Verzö-gerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aus-sperrungen.
4.4 Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller dadurch Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 % insgesamt aber höchstens 3 % vom Wert desjenigen Teiles des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
4.5 Ein dem Besteller oder uns nach Absatz 4.3 oder Absatz 4.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.
4.6 Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansrüche, sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
5. Abnahme
5.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5.2 Falls besondere Eigenschaften des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu einer Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen und/oder- leistungen.
5.3 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 3. Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
5.4 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.
5.5 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
5.6 Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.
6. Gefahrübergang, Versand
6.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht hinsichtlich der Liefergegenstände die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben.
6.2 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.
6.3 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
6.4 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenen Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
6.5 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu be-rechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldofor-derungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Be-steller zustehen.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnitts 7,1.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Be-steller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und bewahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Ab-schnitts 7.1.
7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiter-veräußerung gemäß Abschnitt 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfü-gungen ist der Besteller nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit an-derer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. In Höhe unseres Miteigentumanteils gemäß 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderungen in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Auffor-derung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den ent-sprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Ver-pflichtungen unwiderruflich an uns ab.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versiche-rungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
7.6 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Stand-ortes, bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehalts-ware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
7.7 Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.
Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchswert an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Heraus-gabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt un-widerruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
7.8 Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestel-lers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das Lieferwerk zuständigen Industrie- und Handelskammer genannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
7.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vor-schriften Gewähr:
8.1 Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2 Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nach-bessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen. Mangelhafte Leistungen werden wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder neu erbringen. Auswechsel- und Transportkosten tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den zu ersetzenden Materialien und/oder den Nachbesserungsarbeiten stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
Kommen wir mit der Nachbesserung, Ersatzteillieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist Minderung der Vergütung verlangen oder von dem betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für ihn unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder der Neuerbringung.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Lieferung oder, falls eine Abnahme gemäß Ziffer 5 erfolgen soll, nach der Abnahme bzw. nach den in Ziffer 5.3 bzw. 5.4 genannten Zeitpunkten. Sofern sich die Abnahmebereitschaft ohne unser Verschulden verzögert, tritt Verjährung spätestens 12 Monate nach Lieferung oder nach dem in Ziffer 4.2 genannten Zeitpunkt ein.
8.4 Für die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Dieser Gewährleistungsanspruch verjährt 3 Monate nach Abschluss der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
8.5 Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung. Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Bestellers, ungeeigneter Bau-grund, von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungs-einflüsse.
8.6 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln, insbesondere ver-tragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen; dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
8.7 Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Liefergegenstände.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zuge-standenen Rechte, z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandelung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei Vorsatz
– bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter:
– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist; die Haftung ist jedoch auf den Ersatz vertragstypischen, vorherseh-baren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist;
– für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahl-stelle.
10.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirk-same zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen mög-lichst nahe kommt.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Gelsenkirchen. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und uns gilt aus-schließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maß-gebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.